Sie sind hier: Das Deutsche Brandweinmonopol
Zurück zu: Wissenswertes
Allgemein:
Impressum
Das Deutsche Branntweinmonopol
Zurückzuführen ist das Deutsche Branntweinmonopol auf die preußische Alkohol- markt- und Agrarpolitik. Die ersten Bemühungen, ein Staatsmonopol zu schaffen, gehen zurück auf die Zeiten Bismarcks, des ersten Reichskanzlers, der 1886 den ersten Entwurf eines Branntweinmonopols vorlegte.
Branntweinabgaben wurden in Deutschland bereits Anfang des 16. Jahrhunderts erhoben (“Bornewyn-Zins” der Stadt Nordhausen 1507). Der Steuersatz wurde entweder nach der eingesetzten Rohstoffmenge oder der Leistungsfähigkeit der Brennblase (“Blasenzins”) erhoben. Preußen führte 1820 die sog. “Maischbottich- steuer” ein.
Im Jahre 1887 wurde nach Überwindung erheblicher politischer und wirtschaftlicher Gegensätze das Reichsbranntweinsteuer-Gesetz verabschiedet. Damit waren zwei wesentliche Voraussetzung für das spätere Branntweinmonopol-Gesetz geschaffen: Nämlich die Beschränkung der Erzeugung (Kontingente) und der Verschluss der Brennereien (Plomben, Sammelgefäße, Messuhren).
Das von Kaiser Wilhelm dem Zweiten am 26. Juli 1918 unterzeichnete erste Brannt- weinmonopol-Gesetz trat am 1. Oktober 1919 in Kraft.
Die schwierige wirtschaftliche Zeit erforderte häufige Änderungen, weshalb es bald überarbeitet werden musste. Am 8. April 1922 wurde das jetzt noch in Grundzügen gültige zweite Branntweinmonopol-Gesetz unterzeichnet.
Nach der Wiedervereinigung wurde das Deutsche Branntweinmonopol 1991 auch auf die neuen Bundesländer ausgedehnt. Verwaltet wird es von der Bundesmonopolver- waltung für Branntwein (BfB) in Offenbach.
Das Branntweinmonopol war zu keinem Zeitpunkt ein Staatsmonopol in dem Sinne, dass der Staat selbst Alkohol produziert hätte. Vielmehr hat er in bestimmten zeitlichen Abständen Brennrechte an landwirtschaftliche Betriebe oder mit der Landwirtschaft verbundene Gemeinschaften und Genossenschaften vergeben. Hierzu musste ein besonderes Bedürfnis zum Anbau von Kartoffeln und deren Verwertung zu Alkohol nachgewiesen werden.
Das ursprüngliche Deutsche Branntweinmonopol war ein Bezugs-, Herstellungs-, Einfuhr-, Handels- und Reinigungsmonopol. Im Rahmen der EG ist es umgeformt worden und stellt heute eine nationale Marktordnung mit agrar-, regional- und sozialpolitischer Zielsetzung dar. Neben der Erzielung von Einnahmen aus Steuern und Abgaben soll es dazu beitragen, bestimmte agrarwirtschaftliche und sozialpolitische Aufgaben zu lösen, die mit den allgemeinen Mitteln der Agrarpolitik nur schwer zu regeln sind. Zu diesem Zweck ist die Alkoholerzeugung in Deutschland auf eine Vielzahl von landwirtschaftlichen Betrieben aufgeteilt.
Damit wird:
- vielen Landwirten eine zusätzliche Einkommensmöglichkeit gegeben,
- eine umweltfreundliche Kreislaufwirtschaft der kurzen Wege ermöglicht,
- die Infrastruktur des ländlichen Raumes erhalten,
- die Kulturlandschaft gepflegt,
- Arbeitsplätze und Wertschöpfung bleiben im ländlichen Raum erhalten.
Ein Teil der deutschen Landwirtschaft ist aufgrund der Boden- und Klimaverhältnisse auf den Anbau von Kartoffeln angewiesen. Die Verwertung zu Alkohol ist häufig deren einzige Absatzalternative.
Der preußische Finanzminister Miquel erkannte bereits Ende des 19. Jahrhunderts als Erster die Notwendigkeit, die Situation der Landwirtschaft durch Brennereien zu verbessern. Er war letztlich der Begründer des “Schlempe-Dünger-Kreislaufes”:
“Keine Brennerei – keine Schlempe;
keine Schlempe – kein Vieh;
kein Vieh – keinen Dünger;
kein Dünger – keinen Roggen und keine Kartoffeln;
und was dann folgt ist die Kiefer.”
Dieser agrarpolitische Grundgedanke des Branntweinmonopols besteht bis heute fort. Die dezentrale Erzeugung von Alkohol in kleinen und mittleren landwirtschaftlichen Betrieben in Form einer geschlossenen Kreislaufwirtschaft ist einmalig auf der Welt. So werden auch heute noch in verschiedenen Regionen Deutschlands die eigen erzeugten Rohstoffe in der Brennerei auf dem landwirtschaftlichen Betrieb zu Alkohol verarbeitet. Der bei der Destillation erzeugte Rückstand (“Schlempe”) ist sehr nährstoffreich und eignet sich daher bestens für die Verfütterung an betriebseigenes Vieh oder als Dünger zur Erzeugung der Rohstoffe für die Brennerei. Zudem ist auch die energetische Verwertung in einer Biogasanlage sehr gut möglich.
Der von den Landwirten erzeugte, nicht trinkfähige Rohalkohol (86 %-ig) unterliegt mit Ausnahmen der Ablieferungspflicht an die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (BfB). Diese ihrerseits übernimmt die Reinigung und den Verkauf und sorgt dafür, dass der in Deutschland auf den Markt kommende Neutralalkohol einen hohen und gleich bleibenden Qualitätsstandard einhält. Abnehmer des Neutral- alkohols sind im Wesentlichen Spirituosenhersteller, die pharmazeutische und kosme- tische Industrie sowie die Essigindustrie. Ein Teil der Alkoholproduktion wird auf dem technischen Sektor für z.B. Lösungsmittel oder Brennspiritus abgesetzt.
In diesem sog. Vorbehaltssektor (= alle Anwendungsbereiche, die mit dem mensch- lichen Körper in Kontakt kommen) wird Agraralkohol eingesetzt, der aus den heimischen Rohstoffen Kartoffeln, Getreide und Obst hergestellt wird.